FAQ  | Häufig gestellte Fragen

Viele Mieter und Mietinteressenten stellen Fragen zu den nachfolgenden Themen. Wir haben die Antworten.

Sollte Ihre spezielle Frage nicht in unserem Katalog aufgeführt sein, oder sollten Sie ergänzende Informationen benötigen, rufen Sie uns zu unseren Geschäftszeiten an.

Wir helfen Ihnen gern!



ÄRGER MIT NACHBARN

Ich habe trotz zahlreicher Gesprächsversuche Probleme mit meinem Nachbarn!

Sprechen Sie mit uns. Im Rahmen unseres Projekts „Miteinander – Füreinander“ hilft oft ein Gespräch der streitenden Parteien mit einem unparteiischen Dritten, das unter Moderation eines Mitarbeiters des Diakonischen Werkes geführt wird. Wenn die Streitigkeiten auch mit dem Moderationsgespräch nicht beigelegt werden können, hilft möglicherweise die Einschaltung einer Schiedsperson.

Ein Verzeichnis der örtlichen Schiedspersonen finden Sie auf der Website der Stadt Grevenbroich www.grevenbroich.de:

  • Bürgerservice
  • Dienstleistungen A-Z
  • Buchstabe „S“
  • Schiedsamtsbezirke
Flyer | Miteinander – Füreinander

Wir sind für Sie da! In diesem Flyer finden Sie Ihre Ansprechpartner für soziale Betreuung sowie alle Haus-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten.

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Ich habe zum ersten Mal Ärger mit meinem Nachbarn!

Oftmals hilft ein klärendes Gespräch in einem angemessenen Ton. Ein freundlicher Hinweis auf das gemeinschaftliche Zusammenleben reicht oft aus.

AUSZUG AUS DER WOHNUNG

Muss ich Schönheitsreparaturen durchführen?

Bei der Beendigung des Mietverhältnisses fallen in der Regel Schönheitsreparaturen an, die fachgerecht durchgeführt werden müssen. Welche Arbeiten Sie durchführen müssen, entnehmen Sie bitte Ihrem Dauernutzungsvertrag. Bei weiterführenden Fragen wenden Sie sich bitte an unseren zuständigen Techniker.

Wohin mit Abfällen und Möbeln aus der alten Wohnung?

Bei der Entsorgung der Abfälle oder sonstiger Gegenstände aus der alten Wohnung ist zwischen Abfall und Sperrmüll zu differenzieren. Sperrmüll unterliegt der Definition der Stadt Grevenbroich und des zuständigen Entsorgers. Informationen finden Sie in unserem Download-Center oder auf der Website der Stadt Grevenbroich www.grevenbroich.de.

Es empfiehlt sich, die Vorschriften genau einzuhalten, da Bauteile oder z. B. Laminat nicht mit abgeholt werden. Sperrmüll und Elektro-Altgeräte müssen Sie bei der Firma EGN, Telefon: 02133 65971 oder 0180 2301450, zur Abholung anmelden. Alles, was nicht ausdrücklich als Sperrgut benannt ist, ist Abfall und muss vom Mieter entfernt werden. Die Entsorgung des Abfalls darf jedoch nicht in die allgemeinen Abfallbehälter erfolgen. Sollten Sie dieser Pflicht nicht nachkommen, wird Ihr Abfall kostenpflichtig durch uns entsorgt.

EGN Abfallkalender

Dem Abfallkalender der Firma EGN entnehmen Sie bitte alle Abfuhrtermine, Abfuhrbezirke nach Straßen sowie eine Vielzahl weiterer Informationen.

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Kann ich einen Nachmieter stellen?

Gerne können Sie einen Nachmieter vorschlagen. Sollte nach der erforderlichen Prüfung nichts gegen die Vermietung sprechen, werden wir Ihren Vorschlag gerne berücksichtigen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, diesen zu akzeptieren. Sollte es zur Vermietung an den vorgeschlagenen Nachmieter kommen, ist es möglich, den laufenden Dauernutzungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig zu beenden.

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt in unseren Dauernutzungsverträgen in der Regel 3 Monate. Die Kündigung muss uns bis zum 3. Werktag eines Monats vorliegen. Hier ist das Datum des Eingangs der Kündigung entscheidend.

BALKON

Was darf ich auf dem Balkon abstellen?

Auf dem Balkon dürfen nur Gegenstände abgestellt werden, die von außen nicht sichtbar sind und die die Optik des Gebäudes nicht nachteilig beeinträchtigen wie z. B. eine Sitzgarnitur oder ein Ablagetisch usw. Grundsätzlich sind Gegenstände nicht erlaubt, die über das Balkongeländer hinausragen.

Darf ich eine Markise oder einen Sonnen- bzw. Windschutz montieren?

Die Montage von Markisen und Sonnen- bzw. Windschutz, welche nicht mit Dübeln an der Hauswand befestigt werden, ist erlaubt. Hier ist jedoch darauf zu achten, dass die Farbe der Markise und des Sonnen- bzw. Windschutzes zum Farbkonzept des Objekts passt.

Darf ich auf meinem Balkon grillen?

Grillen mit einem Elektro- oder Gasgrill ist grundsätzlich erlaubt.
Wie oft gegrillt werden darf, ist jedoch umstritten. Ein- bis dreimal in der Saison dürften unkritisch sein. Voraussetzung ist, dass der Rauch nicht in die Schlafräume oder die  Wohnung der Nachbarn zieht. Am besten vorher die Nachbar informieren und sich mit diesen abstimmen. Gemeinsames Grillen mit den Nachbarn schützt vor Ärger und fördert die Nachbarschaft.

Darf ich Blumenkästen aufhängen?

Grundsätzlich ja. Beim Gießen der Blumen ist jedoch darauf zu achten, dass die darunter liegenden Balkone nicht durch herabtropfendes Gießwasser oder abfallende Pflanzenteile und Pflanzerde beeinträchtigt werden.

Darf ich Rankgitter anbringen?

Grundsätzlich ja, soweit diese nicht fest mit der Außenfassade verbunden sind. Dübelbefestigungen in Fassaden mit Wärmedämmverbundsystem (WDVS) sind grundsätzlich verboten, da diese nicht die notwendige Festigkeit bieten und das WDVS stark beschädigt wird. An anderen Fassaden muss die Zustimmung des BAUVEREINs eingeholt werden.

Darf ich die Balkonbrüstung verkleiden?

Grundsätzlich dürfen Sie an der Balkonbrüstung einen Sichtschutz anbringen. Bitte beachten Sie dabei jedoch, dass dieser optisch zum Farbkonzept des Objekts passt und dass weder die Hauswand noch die Balkonbrüstung durch die Befestigung des Sichtschutzes beschädigt werden.

BETRIEBS- UND HEIZKOSTEN

Wie werden die Betriebskostenvorauszahlungen festgelegt?

Die Betriebskostenvorauszahlungen werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Betriebskosten der Vormieter festgelegt. Sollten darin Komponenten berücksichtigt sein, die nach Personenanteilen verteilt werden, werden diese Komponenten gemäß der Anzahl der in Ihrer Familie lebenden Personen angepasst.

Bei Neubauten werden die Betriebskostenvorauszahlungen aufgrund von Erfahrungen in vergleichbaren Objekten zugrunde gelegt und nach Ablauf des ersten vollen Abrechnungsjahres angepasst.

Wie setzen sich die Betriebs- und Heizkosten zusammen?

Die gesamten Nebenkosten einer Wohnung setzen sich aus 2 wesentlichen Teilen zusammen: den Betriebskosten und den Heizkosten.

Unter Betriebskosten sind alle Kosten in Zusammenhang mit der Wohnung zu verstehen, die keine Heizkosten sind. Unter diesem Oberbegriff werden Kosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Müllentsorgung, Wasser und Abwasser, Hausmeisterdienste, Winterdienst, Wartungskosten für technische Anlagen, Aufzugskosten usw. abgerechnet.

Bei den Heizkosten muss zunächst festgestellt werden, ob in Ihrem Objekt eine Zentralheizung installiert ist, oder ob die Beheizung wohnungsbezogen über eine Gastherme erfolgt. Den Gasverbrauch der Gastherme rechnet der Mieter direkt über den Gasversorger ab. Die Heizkosten für eine Zentralheizung werden über die Heizkostenabrechnung abgerechnet.

Ihre wohnungsspezifischen Angaben finden Sie in Ihrem Dauernutzungsvertrag.

Welche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen werden angerechnet?

Alle im laufenden Jahr gezahlten Vorauszahlungen werden im Jahr der Zahlung für das abzurechnende Jahr angerechnet.

Der Abrechnungszeitraum der Betriebskostenabrechnung beträgt 12 Monate, und zwar vom 01.01. bis zum 31.12. eines Jahres. Es werden ausschließlich die Kosten für Arbeiten abgerechnet, die innerhalb dieser Abrechnungsperiode entstanden sind.

Was ist unter Gartenpflege zu verstehen?

Eine viel diskutierte Position der Betriebskosten ist die Gartenpflege. Hierzu zählen im Wesentlichen: das Mähen des Rasens, das Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern, die Abfuhr von Gartenabfällen, das Entfernen von Unkräutern und verblühten Blumen, die Beseitigung abgängiger Sträucher und Bäume sowie die Neubepflanzung und das Nachsähen des Rasens. Alle in Zusammenhang mit den vorgenannten Arbeiten notwendigen Bodenarbeiten sind ebenso als Gartenpflege anzusehen. Zur Gartenpflege gehört auch die Pflege der Höfe, Zuwege, Zufahrten und Spielplätze.

Bis wann werden die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen erstellt?

Die Betriebs- und Heizkostenabrechnungen für alle unsere über 1.600 Wohnungen nehmen eine gewisse Zeit in Anspruch. Die Abrechnungen werden in den Monaten Juni bis September des jeweiligen Folgejahres abgerechnet und den Mietern zugestellt. Gesetzlich ist vorgeschrieben, dass die Abrechnungen bis zum 31. Dezember des Folgejahres zugestellt sein müssen.

Ich verstehe meine Betriebskostenabrechnung nicht. Wen kann ich fragen?

Nicht jede Betriebs- und Heizkostenabrechnung ist für jeden sofort verständlich. Fragen, die Sie sich in diesem Zusammenhang stellen, könnten z. B. sein:

Wie werden die einzelnen Komponenten verteilt? oder

Wie war die Entwicklung der Kosten?

Diese und andere Fragen beantwortet Ihnen gerne unsere jeweils zuständige Mitarbeiterin kompetent und umfassend. Diesbezügliche Rückfragen können Sie telefonisch während unserer Geschäftszeiten stellen. Sollten Sie lieber einen persönlichen Termin wünschen, bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren, damit wir die notwendigen Vorbereitungen treffen und Ihnen auch die notwendige Zeit einräumen können.

Was muss ich tun, wenn sich die Personenzahl der Mitbewohner in der Wohnung ändert?

Einzelne Nebenkostenkomponenten werden in einigen wenigen Objekten des BAUVEREINs nach Personenanteilen verteilt. In Ihrem Dauernutzungsvertrag finden Sie Angaben zu den Ihre Wohnung betreffenden Abrechnungsmodalitäten.

Damit die Abrechnungen ordnungs- und verbrauchsgerecht vorgenommen werden können, benötigen wir von Ihnen eine Information, wenn Personen hinzukommen oder die Wohnung nicht mehr mitbewohnen. Bei nachfolgenden Veränderungen bitten wir um Mitteilung und entsprechende Unterlagen:

Geburt eines Kindes:
Geburtsurkunde

Tod eines Mitbewohners:
Sterbeurkunde

Zuzug eines Mitbewohners:
Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts (bei einer Zuzugsdauer von mehr als 6 Wochen)

Auszug eines Mitbewohners:
Anmeldebescheinigung des Einwohnermeldeamts des neuen Wohnorts

BODENBELÄGE

Darf ich einen anderen Bodenbelag verlegen?

Lose verlegte Kunststoff- oder Teppichböden dürfen ohne Genehmigung verlegt werden. Laminat- oder Parkettböden müssen vom BAUVEREIN genehmigt werden. Neben der notwendigen Trittschalldämmung bei Laminat müssen bei den vorgenannten Böden die Türen gekürzt werden. Hier sind in jedem Falle eine Abstimmung mit uns sowie die schriftliche Zustimmung des BAUVEREINs erforderlich. Nichtbeachtung verpflichtet Sie zum Schadenersatz!

ENERGIEAUSWEIS

Was ist der Unterschied zwischen dem Bedarfsausweis und dem Verbrauchsausweis?

Bedarfs- und Verbrauchsausweise kommen zu verschiedenen Werten, weil sie auf unterschiedlichen Daten und Berechnungsverfahren beruhen.

Bedarfsausweise

Der Bedarfsausweis berechnet den Energiebedarf eines Gebäudes aufgrund seiner Bauweise. In die Berechnung fließen Aspekte wie die Beschaffenheit der Gebäudehülle, die Witterungseinflüsse, der Standort, die Nutzung oder die vorhandene Haustechnik mit ein.

Verbrauchsausweise

Der Verbrauchsausweis basiert auf dem tatsächlichen Energieverbrauch der Bewohner eines Hauses. Hierbei wird der gemessene Verbrauch aller Wohnungen des Gebäudes der letzten drei Jahre herangezogen. Da das Heizverhalten der Hausbewohner sehr unterschiedlich sein kann, ist der Verbrauchsausweis bei älteren Mehrfamilienhäusern nur dann zulässig, wenn diese mindestens fünf Wohneinheiten haben.

Hintergrund: Bei kleineren Wohnhäusern könnte der Verbrauchswert wegen eines sehr sparsamen oder sehr verschwenderischen Heizverhaltens einzelner Bewohner stark verfälscht sein. Bei neueren Gebäuden, die ab dem 1. November 1977 errichtet wurden, ist der Verbrauchsausweis auch für Gebäude mit weniger als fünf Einheiten zulässig.

Grund: Zu diesem Datum trat die erste Wärmeschutzverordnung in Kraft. Häuser, die ab diesem Zeitpunkt errichtet wurden, sind daher besser gedämmt als ihre Vorgänger.

Was ist ein Energieausweis?

Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet.

Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Der Energieausweis bewertet die Energieeffizienz eines Gebäudes anhand verschiedener Kennwerte.

Ein Energieausweis wird für das ganze Gebäude ausgestellt, nicht für eine einzelne Wohnung. Er muss den Vorgaben der zum Zeitpunkt der Ausstellung geltenden EnEV entsprechen. Außerdem muss der Aussteller des Ausweises seinen Namen, seine Anschrift, seine Berufsbezeichnung und das Ausstellungsdatum angeben und eigenhändig oder durch eine digitale Signatur unterschreiben. Ein Farbausdruck ist nicht vorgeschrieben.

Ein neuer Ausweis ist nötig, wenn das Gebäude nach größeren Umbauten und Sanierungen gemäß Energieeinsparverordnung neu berechnet wird.

ENERGIEKOSTEN SENKEN

Wie kann ich durch richtiges Lüften Energiekosten sparen?

Vorweg – gekippte Fenster stellen keine Lüftung dar, sondern verschwenden nur Energie! Lüften Sie mehrmals täglich mit vollständig geöffneten Fenstern, am besten mit einer Querlüftung durch zwei Fenster. Hier gilt die Faustregel, solange Lüften wie die Außentemperaturen hoch sind. Beispiel: Bei einer Außentemperatur von 5 Grad reichen 5 Minuten Lüften bei geöffnetem Fenster, bei 10 Grad reichen 10 Minuten. Die Nutzung eines Luftfeuchtemessgeräts (Hygrometer) hilft. Die Luftfeuchte sollte um die 50 % liegen. Bei einer dauerhaften Luftfeuchtigkeit von über 70 % kommt es zur Schimmelbildung.

Lüften Sie unmittelbar nach dem Duschen oder Baden und halten Sie die Türen zu den anderen Räumen geschlossen. Die Feuchtigkeit schlägt sich immer in den kältesten Räumen nieder. Auch die Aufstellung von Aquarien und das Trocknen von Wäsche in der Wohnung erfordert häufigeres Lüften. Letzteres ist möglichst zu unterlassen.

Sollten Sie noch weitere Information zum Heizen und Lüften benötigen, schauen Sie in unser Download-Center oder sprechen Sie uns an.

Wie kann ich durch richtiges Heizen Energiekosten sparen?

Der weitaus größte Teil des Energieverbrauchs einer Wohnung wird durch die Heizung oder der Aufbereitung von Warmwasser bestimmt.

Heizen Sie alle Räume kontinuierlich. Dauerndes Abschalten und Aufheizen kostet mehr Energie als eine gleichmäßige Beheizung. Lassen Sie die Wohnung zu weit abkühlen, kommt es nach kurzem Aufheizen zur unangenehmen Strahlungskälte der Wände bis diese wieder temperiert sind.

Halten Sie die Türen zu weniger beheizten Räumen wie Abstell- oder Schlafräume geschlossen, um zu vermeiden, dass die warme und feuchte Luft in das kältere Zimmer gelangt und sich die Feuchtigkeit hier absetzt. Damit vermeiden Sie auch kalte Luftströmungen.

Vermeiden Sie Möbel, Vorhänge und Verkleidungen vor Heizkörpern und Thermostaten. Stellen Sie keine großen Möbelstücke nahe an die Außenwände, da hier die Luftzirkulation unterbrochen wird und es durch eine kalte Wandoberfläche zu Feuchtigkeitsbildungen kommen kann. Die Wandoberfläche sollte nie kälter als 15 Grad sein, da sonst Wasser an der Oberfläche kondensiert und zur Schimmelbildung führt.

Welchen Beitrag kann ich leisten, um die Energiekosten zu senken?

Im Bereich Ihrer Wohnung können Sie auf vielfältige Weise den Energieverbrauch senken und somit Kosten sparen. Bei der Beleuchtung können Sie durch den Einsatz von LED-Leuchten bei gleicher Leuchtkraft den Verbrauch deutlich reduzieren. Beim Kochen bietet sich der Einsatz von Induktionskochfeldern an. Bei der Neuanschaffung von Kühlgeräten, Waschmaschinen und Trocknern sollte man auf den Energieverbrauch achten; hier lässt sich durch die Wahl von modernen Geräten der Verbrauch spürbar reduzieren.

GARAGEN

Was darf ich in der Garage abstellen?

In der Garage dürfen neben dem Kraftfahrzeug auch Motorräder, Fahrräder, 1 Satz Winter- bzw. Sommerreifen und Dachboxen abgestellt oder eingelagert werden.

Treibstoffe und Schmiermittel dürfen nur in kleinen Mengen (Reservekanister) vorgehalten werden. Nicht statthaft ist das dauerhafte Unterbringen von Möbeln, Hausrat oder Müll!

Die Lagerung von giftigen, feuergefährlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist strengstens untersagt!

GARTEN - Allgemein

Darf ich den allgemeinen Gartenbereich nutzen?

In Wohnanlagen mit allgemeinen Grünanlagen, dürfen diese durch alle Mieter gleichermaßen genutzt werden. Hierbei ist zu beachten, dass durch die Nutzung der Grünanlagen andere Mieter nicht beeinträchtig werden. Hier ist insbesondere auf die Lärmentwicklung und das Mitnehmen von Müll beim Verlassen der Grünanlagen zu achten!

GARTEN - Mietergarten

Wie muss ich bei Mietende meinen Garten zurückgeben?

Sie sind verpflichtet, den Garten in einem ordentlichen Pflegezustand zurück zu geben.

Wie hoch darf meine Hecke sein?

Die Höhe einer Hecke richtet sich nach dem Wohnumfeld. Eine Höhe von 1,50 Metern ist grundsätzlich zulässig. Darüber hinaus sollte die Höhe mit den Nachbarn und dem BAUVEREIN abgestimmt werden. Hecken über 2 Meter sind grundsätzlich nicht zulässig.

Gartenpflege – Welche Arbeiten müssen ausgeführt werden?

Einfache Arbeiten wie Rasen mähen, umgraben, Unkraut jäten und, falls erforderlich, das Schneiden von Hecken und Sträuchern sind von Ihnen durchzuführen. Durch die Übernahme eines Mietergartens verpflichten Sie sich zur Gartenpflege. Lassen Sie den Garten jedoch verwildern oder verkommen, besteht die Verpflichtung zum Schadenersatz gegenüber dem BAUVEREIN.

Darf ich im Garten feiern?

Gartenfeste in der üblichen Form sind in Wohngebieten zulässig. Hierbei sollte aber darauf geachtet werden, dass ab 22 Uhr Zimmerlautstärke eingehalten wird. Am besten die Nachbarn darüber frühzeitig informieren oder gegebenenfalls mit einladen.

Dürfen Sichtzäune errichtet werden?

Grundsätzlich erfordert die Errichtung eines Sichtzauns die schriftliche Genehmigung des BAUVEREINs. Die Genehmigung erfolgt unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten.

Darf eine vorhandene Bepflanzung entfernt werden?

Die Entfernung der durch den BAUVEREIN vorgenommenen Bepflanzung ist ohne Genehmigung nicht statthaft. Selbstgepflanzte Sträucher und Bäume dürfen Sie bearbeiten und entfernen. Das Pflanzen von schnell wachsenden Bäumen, Hecken und Pflanzen (in der Regel ab 1,50 Meter Höhe) bedarf der Genehmigung des BAUVEREINs. Beim Pflanzen von Hecken und Bäumen sind die vorgeschriebenen Abstände zu den Nachbargrundstücken einzuhalten. Im Zweifel fragen Sie bitte uns.

Darf im Garten gegrillt werden?

Grillen mit einem Elektro- oder Gasgrill ist grundsätzlich erlaubt. Wie oft gegrillt werden darf, ist jedoch umstritten. Ein- bis dreimal in der Saison dürften unkritisch sein. Voraussetzung ist, dass der Rauch nicht in die Schlafräume oder die Wohnung der Nachbarn zieht. Am besten vorher die Nachbarn informieren und sich mit diesen abstimmen. Gemeinsames Grillen mit den Nachbarn schützt vor Ärger und fördert die Nachbarschaft.

Darf ich ein Gartenhaus errichten, einen Teich anlegen oder ein Schwimmbad bauen?

Die Errichtung eines Garten-/Gerätehauses gehört nicht zur vertragsgemäßen Nutzung des Gartens; somit muss vor der Errichtung die Genehmigung des BAUVEREINs schriftlich eingeholt werden. Grundsätzlich ist das Anlegen eines Teiches untersagt. Da der Bau eines Schwimmbades eine bauliche Veränderung darstellt, muss dieser in jedem Fall vom BAUVEREIN genehmigt werden.

HAUSORDNUNG

Welche Konsequenzen gibt es bei Verstößen gegen die Hausordnung?

Verstöße gegen die Hausordnung sind gleichbedeutend mit Verstößen gegen den Dauernutzungsvertrag. Die Konsequenzen können von einfacher Aufforderung zur Abstellung des Zustandes über Abmahnungen und weitere rechtliche Konsequenzen wie z.B. Kündigung des Dauernutzungsverhältnisses zur Folge haben.

Wo finde ich die Hausordnung?

Bei Unterzeichnung des Dauernutzungsvertrages erhält jeder Mieter eine Mappe mit seinen Vertragsunterlagen ausgehändigt.
Sollten diese nicht mehr vorliegen kann man in dem Schaukasten des Objektes neben den Notfallnummern auch die Hausordnung finden. In dem Downloadbereich unserer Homepage kann ebenfalls die Hausordnung eingesehen werden.

Für wen gilt die Hausordnung?

Die Hausordnung ist Bestandteil eines jeden Dauernutzungsvertrages. Also gelten die Regeln für jede Mietpartei und seine dort wohnenden Angehörigen.

Was regelt die Hausordnung?

Mit der Hausordnung regelt der Vermieter das Zusammenleben in einem Miethaus. Außerdem werden dem Mieter bestimmte Pflichten auferlegt. Beispielsweise wie und wann Mieter Gemeinschaftsräume nutzen können oder wann Ruhezeiten gelten. Auch bestimmte Arbeiten, wie die turnusmäßige Reinigung des Treppenhauses oder den Winterdienst, können auf den Mieter übertragen werden.

Kennen alle Mieter die dort festgelegten Regelungen und halten sich daran, kann das zu einem guten Verhältnis im Haus beitragen.

HAUSTIERE

Welche Haustiere darf ich halten?

Bei der Haltung von Haustieren muss man unterscheiden zwischen kleinen Haustieren wie Meerschweinchen, Rennmäusen oder Hamstern; diese dürfen ohne weitere Genehmigung gehalten werden.

Ein Goldfisch im kleinen Becken darf ebenso gehalten werden. Bei einem großen Aquarium aber besteht die Verpflichtung zum Abschluss einer entsprechenden Haftpflichtversicherung, da im Schadenfalle erhebliche Schäden am Gebäude oder in den darunterliegenden Wohnungen entstehen können.

Andere Tiere dürfen nicht ohne unsere ausdrückliche Genehmigung in unseren Wohnungen gehalten werden. Kampfhunde, Giftschlangen oder andere Tiere, von denen Gefahren ausgehen, können in keinem Falle genehmigt werden.

KAUTION

Wie hoch ist die Kaution?

Die Höhe der Kaution richtet sich nach der Größe der Wohnung und beträgt mindestens 1 bis maximal 2 Nettokaltmiete/n.

Wann muss ich die Kaution bezahlen?

Vor Bezug der Wohnung ist die Kaution zu zahlen. In Ausnahmefällen können Sie die Kaution in 3 gleichen Teilbeträgen zahlen: vor Bezug der Wohnung einen Teilbetrag, die beiden weiteren Teilbeträge in den folgenden zwei Monaten.

Wann erhalte ich meine Kaution zurück?

Sobald Sie Ihre Wohnung vertragsgemäß zurückgeben und alle Schlüssel abgegeben haben, veranlassen wir die Rückzahlung der Kaution. Da in der Regel nach der Rückgabe der Wohnung mindestens noch eine Betriebskostenabrechnung aussteht, behalten wir einen angemessenen Betrag ein. Dieser wird nach Abrechnung der Betriebskosten verrechnet und gegebenenfalls eine Überzahlung zeitnah ausgezahlt. Sollten bei der Rückgabe der Wohnung Schäden festgestellt worden sein, mit deren Beseitigung Sie uns beauftragt haben, werden die Aufwendungen für die notwendigen Arbeiten mit Ihrer Kaution verrechnet.

Auf welches Konto wird die Kaution überwiesen?

In der Regel wird die Kaution auf das Konto überwiesen, über das die Mietzahlungen abgewickelt wurden. Nach Auszug aus einer Wohnung ändert sich häufig auch das Girokonto. Sollte dies in Ihrem Falle so sein, bitten wir Sie, uns Ihre neue Bankverbindung umgehend mitzuteilen.

KRAFTFAHRZEUGE

Wo darf ich meine Kraftfahrzeuge abstellen?

Sind der jeweiligen Wohnung Stellplätze zugeordnet, sind Kraftfahrzeuge dort abzustellen.

Sollten keine gesonderten Stellplätze ausgewiesen sein, so sind die Kraftfahrzeuge im Straßenverlauf so abzustellen, dass die Zufahrt für Rettungsfahrzeuge/Feuerwehr durch notwendige Gassen gewährleistet ist.

Das Abstellen von Krafträdern ist in Fahrradkellern nicht gestattet.

Darf ich mein Kraftfahrzeug waschen oder reparieren?

Das Waschen und Reparieren von Fahrzeugen ist auf Stellplätzen nicht gestattet. Ölverunreinigungen auf Stellplätzen sind unverzüglich vom Mieter zu beseitigen.

KÜNDIGUNG

Wie lange ist meine Kündigungsfrist?

Die Kündigungsfrist für den Mieter beträgt in unseren Dauernutzungsverträgen in der Regel 3 Monate. Die Kündigung muss uns bis zum 3. Werktag eines Monats vorliegen. Hier ist das Datum des Eingangs der Kündigung entscheidend.

Kann ich einen Nachmieter stellen?

Gerne können Sie einen Nachmieter vorschlagen. Sollte nach der erforderlichen Prüfung nichts gegen die Vermietung sprechen, werden wir Ihren Vorschlag gerne berücksichtigen. Wir sind jedoch nicht verpflichtet, diesen zu akzeptieren. Sollte es zur Vermietung an den vorgeschlagenen Nachmieter kommen, ist es möglich, den laufenden Dauernutzungsvertrag in gegenseitigem Einvernehmen vorzeitig zu beenden.

LAMINAT- oder PARKETTBÖDEN

Wieso zahle ich Dauernutzungsentgelt anstatt Miete?

Als Mitglied in unserer Genossenschaft haben Sie das Recht, eine Wohnung der Genossenschaft zu beziehen. Da Sie durch Ihren Beitritt zu unserer Genossenschaft gleichzeitig Miteigentümer sind, nennt man die Miete in einer Genossenschaft „Dauernutzungsentgelt“.

Darf ich einen Laminat- oder Parkettboden verlegen?

Laminat- oder Parkettböden müssen vom BAUVEREIN genehmigt werden. Neben der notwendigen Trittschalldämmung bei Laminat müssen bei den vorgenannten Böden die Türen gekürzt werden. Hier ist in jedem Falle eine Abstimmung mit uns und die schriftliche Zustimmung des BAUVEREINs erforderlich. Nichtbeachtung verpflichtet Sie zum Schadenersatz!

MIETE = DAUERNUTZUNGSENTGELT

Kann der BAUVEREIN mich dabei unterstützen?

In der Regel verbietet der Datenschutz den Austausch oder die direkte Kontaktaufnahme zwischen den Sozialträgern und dem BAUVEREIN. Dem Informationsaustausch müssen Sie ausdrücklich zustimmen. In diesem Falle können wir als Vermieter nur für die schnelle Übersendung von fehlenden Unterlagen und die Klärung von Sachverhalten sorgen. Das ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass Sie als Mieter für die Beibringung von Informationen und Unterlagen sorgen müssen.

Meine Miete wird teilweise oder ganz von einem Sozialträger übernommen. Was muss ich tun?

Vertragspartner im Dauernutzungsvertrag ist immer die Mieterin/der Mieter, also Sie persönlich. Die Anträge für Zuschüsse zur Miete müssen Sie immer persönlich bei den Sozialträgern der Stadt Grevenbroich, dem Jobcenter etc. stellen. Auch für die Einreichung der notwendigen Unterlagen sind Sie persönlich zuständig.

Wie muss ich mich verhalten, wenn eine Miete nicht vom Konto abgebucht bzw. gezahlt werden kann?

Zunächst sollten Sie dafür Sorge tragen, dass zum Zeitpunkt der Abbuchung der Miete Ihr Konto über die notwendige Deckung verfügt. Sollten Sie dennoch einmal in die Situation geraten, dass die Abbuchung nicht erfolgen kann oder Sie eine Miete nicht zahlen können, dann nehmen Sie bitte umgehend Kontakt mit uns auf, damit gemeinsam eine Lösung gefunden werden kann.

ACHTUNG!

Sollten, aus welchen Gründen auch immer, die Mietzahlungen nicht oder nur teilweise erfolgen und eine Höhe von 2 Monatsmieten erreichen, sind wir gezwungen, die fristlose Kündigung auszusprechen. Aus Gründen der Gleichbehandlung und zur Sicherung der Genossenschaft bleibt hier auch kein Spielraum.

Wie setzt sich meine Miete zusammen?

Der Gesamtbetrag Ihrer Miete beinhaltet zunächst das Dauernutzungsentgelt – die so genannte Kaltmiete -, angemessene Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen und eventuell noch Kosten für einen Kfz.-Stellplatz. Genaues steht in Ihrem Dauernutzungsvertrag.

Wann muss ich meine Miete zahlen?

Die Miete bzw. das Dauernutzungsentgelt und die Nebenkostenvorauszahlungen sind jeweils bis zum 3. Werktag des laufenden Monats zu zahlen. Hier ist zu beachten, dass es auf die Gutschrift der Miete auf unserem Konto ankommt. Wenn Sie uns eine Einzugsermächtigung erteilt haben, werden wir die Miete fristgerecht einziehen. Wenn Sie einen Dauerauftrag einrichten, achten Sie bitte darauf, dass dieser fristgerecht durchgeführt wird.

Wieso zahle ich Dauernutzungsentgelt anstatt Miete?

Als Mitglied in unserer Genossenschaft haben Sie das Recht, eine Wohnung der Genossenschaft zu beziehen. Da Sie durch Ihren Beitritt zu unserer Genossenschaft gleichzeitig Miteigentümer sind, nennt man die Miete in einer Genossenschaft „Dauernutzungsentgelt“.

Wohin muss ich meine Miete zahlen?

Jeder Wohnung und jedem Mieter ist ein gesondertes Mieterkonto zugeordnet. Über die Angabe dieser individuellen Kontonummer werden Ihre Zahlungen für Miete und Betriebskosten sofort Ihrem Mieterkonto zugordnet und automatisch gebucht. So sind Fehlbuchungen nahezu ausgeschlossen. Die Kontonummer wurde Ihnen bei Vertragsbeginn mitgeteilt. Sollten Sie diese nicht greifbar haben, erfragen Sie sie bitte bei Ihrer/Ihrem zuständigen Sachbearbeiterin/Sachbearbeiter.

MIETERKELLER

Wird die Dividende in voller Höhe ausgezahlt?

Im Regelfalle unterliegt die Dividende dem Abzug von Kapitalertrag- und Kirchensteuer. In diesen Fällen erfolgt eine entsprechend reduzierte Auszahlung. Gerne können Sie uns aber einen Freistellungsauftrag – siehe unser Download-Center – über die voraussichtlichen Dividendenbeträge erteilen, damit die Auszahlung Ihrer Dividende ungekürzt erfolgen kann

Was darf ich im Mieterkeller unterbringen?

Im Mieterkeller dürfen alle Gegenstände, die zum Hausstand des Mieters gehören, abgestellt werden. Typisch sind die Gegenstände, die nur selten genutzt werden, wie Christbaumständer, Werkzeuge oder Utensilien für die Renovierung. Aber auch Getränkekästen oder Waschmittel können dort gelagert werden.

Die Lagerung von giftigen, feuergefährlichen oder sonstigen gefährlichen Stoffen ist strengstens untersagt.

Der Betrieb von Wäschetrocknern und Heizgeräten ist strengstens untersagt – Brandgefahr!

MITGLIEDSCHAFT

Wie endet die Mitgliedschaft im Todesfalle?

Stirbt ein Mitglied, so geht die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahres, im dem der Todesfall eingetreten ist, auf die Erben über. Die Mitgliedschaft endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Todesfall eingetreten ist. Mehrere Erben können ein Stimmrecht in dieser Zeit nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.

Gibt es Gründe zur außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft?

Für einige Vorgänge sehen unsere Satzung und das Genossenschaftsgesetz ein auf einen Monat befristetes außerordentliches Kündigungsrecht vor. Dies gilt insbesondere, wenn die Mitgliederversammlung

  • eine wesentliche Änderung des Gegenstands der Genossenschaft,
  • eine Erhöhung des Wertes des Geschäftsanteils,
  • die Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
  • die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
  • eine längere Kündigungsfrist als 2 Jahre,
  • die Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung zur Inanspruchnahme von Einrichtungen oder von anderen Leistungen der Genossenschaft oder zur Erbringung von Sach- oder Dienstleistungen

beschließt.

In den vorgenannten Fällen scheiden Sie aus der Genossenschaft zu dem Jahresschluss aus, zu dem Ihre Kündigung fristgerecht erfolgt ist.

Wie kann ich kündigen?

Sie können durch Kündigung Ihren Austritt aus unserer Genossenschaft erklären. Die Kündigung kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Kündigung muss mindestens 1 Jahr vorher schriftlich erfolgen.

Wie kann eine Mitgliedschaft beendet werden?

Es gibt verschiedene Arten der Beendigung einer Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft kann enden durch:

  • Kündigung,
  • Tod,
  • Übertragung des Geschäftsguthabens,
  • Auflösen oder Erlöschen einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft,
  • Ausschluss.

Kann ich Geschäftsanteile übertragen?

Sie können als Mitglied mit Zustimmung des Vorstands jederzeit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, Ihr Geschäftsguthaben durch schriftliche Vereinbarung auf einen anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Auseinandersetzung ausscheiden, sofern der Erwerber bereits Mitglied ist oder Mitglied wird.

Wenn Sie mehrere Geschäftsanteile gezeichnet haben, können Sie Ihr Geschäftsguthaben, ohne aus der Genossenschaft auszuscheiden, teilweise übertragen und hierdurch die Anzahl Ihrer Geschäftsanteile verringern, soweit Sie nicht nach der Satzung oder einer Vereinbarung mit der Genossenschaft zur Beteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen verpflichtet sind.

Ist die Empfängerin/der Empfänger Ihrer Geschäftsanteile noch nicht Mitglied der Genossenschaft, so muss sie/er die Mitgliedschaft erwerben. Ist sie/er bereits Mitglied, so ist das Geschäftsguthaben des ausgeschiedenen oder übertragenden Mitglieds ihrem/seinem Geschäftsguthaben zuzuschreiben.

Sollten Sie eine Übertragung von Geschäftsanteilen beabsichtigen, sprechen Sie uns bitte an. Wir beraten Sie gern.

Wann wird die Dividende ausgezahlt?

Innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach der entsprechenden Beschlussfassung der Mitgliederversammlung wird die Dividende für das vorausgegangene Geschäftsjahr auf das von Ihnen angegebene Konto überwiesen.

Wird mein Geschäftsanteil verzinst?

Maßgeblich für die Zahlung einer Dividende ist das am 01.01. eines jeden Jahres eingezahlte Geschäftsguthaben. Unterjährig eingezahlte Beträge werden erst ab Beginn des nächsten Jahres bei der Dividendenberechnung berücksichtigt. Die Höhe der Dividende wird durch die stimmberechtigten Mitglieder in der Mitgliederversammlung (ca. Ende Juni) beschlossen.

Wie kann ich mein Stimmrecht wahrnehmen?

Mindestens einmal jährlich – meist Ende Juni – findet die Mitgliederversammlung statt. In dieser Versammlung berichten Aufsichtsrat und Vorstand gemeinsam über den Geschäftsverlauf und die Entwicklung unserer Genossenschaft. Außerdem werden in dieser Versammlung die in der Satzung vorgeschriebenen Beschlüsse durch die anwesenden und stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Sollten Sie an der Versammlung nicht teilnehmen können, können Sie eine vertraute Person bevollmächtigen, Ihr Stimmrecht auszuüben. Unabhängig wie viele Anteile Sie gezeichnet haben, haben Sie nur 1 Stimme.

Sind noch Nebenleistungen zu erbringen?

Bei der erstmaligen Aufnahme ist ein Eintrittsgeld in Höhe von 30 Euro zu zahlen.

Wie hoch ist der Wert eines Geschäftsanteils?

Gemäß § 17 unserer Satzung beträgt der Wert eines Geschäftsanteils 1.000 Euro. Wird mit der Neubegründung einer Mitgliedschaft eine Wohnung angemietet, ist der Geschäftsanteil sofort in voller Höhe einzuzahlen.

Wie kann ich Mitglied werden?

Zur Begründung einer Mitgliedschaft in unserer Genossenschaft müssen Sie eine Beitrittserklärung ausfüllen und unterschreiben. Sollten Sie für Ihre minderjährigen Kinder die Mitgliedschaft beantragen, ist die Beitrittserklärung von allen Erziehungsberechtigten zu unterzeichnen. Entsprechende Anträge erhalten Sie in unserer Wohnungsverwaltung. Über die Zulassung zum Beitritt beschließt gemäß unserer Satzung der Vorstand. Nach der Zustimmung durch den Vorstand werden Sie schriftlich informiert.

MÜLLBESEITIGUNG

Was mache ich, wenn ich Sperrmüll oder Elektrogeräte zu entsorgen habe?

  • Sperrmüll und Elektro-Altgeräte müssen Sie bei der Firma Drekopf Recyclingzentrum Erkelenz GmbH, Telefon: 02431/97 44 21 oder unter www.drekopf.de, zur Abholung anmelden.
  • Kleine Elektro- und Elektronikgeräte können Sie am Schadstoffmobil oder an den Sammelstellen des Rhein-Kreis Neuss abgeben.
  • Schadstoffe wie z. B. Medikamente, Farben, Lacke, Batterien, Chemikalien, Leuchtstoffröhren usw. gehören nicht in den Hausmüll! Zur Entsorgung dieser Schadstoffe entnehmen Sie die Haltestellen des Schadstoffmobils bitte dem Abfallkalender.

Was darf ich in welchem Müllgefäß entsorgen?

Seinen Müll zu trennen schont nicht nur unsere Umwelt und Ressourcen, sondern auch das eigene Portemonnaie, denn durch korrekte Mülltrennung werden die Betriebskosten merklich gesenkt. Bitte entsorgen Sie Ihren Müll daher im eigenen Interesse wie folgt:


Graue Müllgefäße:

Asche, Damenhygieneartikel, Glühbirnen, Gräten, Keramik- und Tonscherben, Katzen- und Kleintierstreu, Kehricht, Kerzen, Knochen, Kohlepapier, Kugelschreiber, gegarte oder verdorbene Lebensmittel, Leder, Lottoscheine, Pflaster, Verbandmaterial, verschmutztes Papier, Schleifpapier, Spielwaren, Staubsaugerbeutel, Stoffreste, Tapetenreste, nicht vollständig entleerte Verpackungen, Watte, Windeln, Zellstofftücher (Tempo/Küchenrolle), Zigarettenkippen sowie Kunststoffe, die keine Verpackungen sind und keinen „Grünen Punkt“ haben

Nicht in die grauen Müllgefäße gehören:

Altpapier, Batterien, Gartenabfälle, Glas, Schadstoffe, Verpackungen mit dem „Grünen Punkt“


Blaue Müllgefäße:

Altpapier, Broschüren, Bücher (ohne Kunststoffeinband), Kartons (zerkleinert oder gefaltet!), Kataloge, Lebensmitteltüten, Pappe, Prospekte, Schreib-, Geschenk- und Computerpapier, Schulhefte, trockene und saubere Verpackungen, Zeitschriften und Zeitungen

Nicht in die blauen Müllgefäße gehören:

Einwegpappgeschirr, Fotos, Getränketüten, Hygienepapier, verschmutztes Papier, Pergamentpapier, Tapeten


Braune Müllgefäße:

Blumen, Blumenerde, Fallobst, Kaffee- und Teefilter, Kaffeesatz, Laub, Moos, ungekochte Obst- und Gemüsereste, Rasen- und Strauchschnitt

Nicht in die braunen Müllgefäße gehören:

Asche, Glas, Gräten, Knochen, Säcke aus Kunststoff und Papier, Textilien, Windeln


Gelbe Tonne:

alle Verpackungen mit dem „Grünen Punkt“ (außer Glas und Papier)

Außerdem:

Flaschenverschlüsse, Getränke- und Konservendosen, Milch- und Safttüten, Plastikbecher und -flaschen, Süßigkeitenfolien, Spraydosen (vollständig entleert), Styropor aus Verpackungen, Tuben, Vakuumverpackungen

Nicht in die gelben Müllgefäße gehören:

Glas, Papier, unvollständig entleerte Spraydosen, sonstige Gegenstände aus Kunststoff, Spielwaren


Glascontainer – jeweils sortiert nach Weiß-, Grün-, Braunglas -:

Einwegflachen, Konservengläser, Trinkgläser

Nicht in die Glascontainer gehören:

Fensterglas, optische Gläser, Glasbausteine, Glühbirnen, Keramik

Flyer | mein Müll - meine Kohle - mein Ding

Dieser Flyer informiert Sie über die richtige Trennung Ihres Mülls – und das in 5 Sprachen.

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NAMENSSCHILDER auf Klingeln und Briefkästen

Darf ich die Klingel und den Briefkasten selbst beschriften?

Zur Förderung eines gepflegten Erscheinungsbildes unserer Hauseingänge werden die Beschriftungen der Klingeln und Briefkästen einheitlich vorgenommen. Bei der Neuvermietung werden die entsprechenden Schilder von uns in Auftrag gegeben und montiert. Sollte im Ausnahmefalle ein Schild verloren gegangen oder beschädigt sein, bitten wir um entsprechenden Hinweis, damit dies erneuert werden kann.

SATELLITENSCHÜSSELN - PARABOLANTENNEN

Darf ich eine private Satellitenschüssel anbringen?

Fast alle unsere Häuser sind mit Breitbandkabel ausgestattet. Darüber wird die gemeinschaftliche Versorgung für TV und Rundfunk zur Verfügung gestellt. Private Satellitenschüsseln werden nicht genehmigt und sind bei Abschluss des Dauernutzungsvertrages mit gesonderter Erklärung ausgeschlossen worden. Über die Sendervielfalt des Breitbandanschlusses informiert Sie unser Flyer im Download-Center.

SCHIMMEL

Wer trägt die Kosten der Schimmelbeseitigung?

Bei der Kostenzuordnung kommt es darauf an, wodurch der Schimmel verursacht wurde. Sind Bauschäden und deren Nachwirkung verantwortlich für die Schimmelbildung, gehen die Kosten zur Beseitigung zu Lasten des BAUVEREINS.

Ist mangelnde Lüftung oder Fehlverhalten des Mieters (z. B. Wäschetrocknen in der Wohnung und/oder mangelnde Lüftung) die Ursache für die Schimmelbildung, trägt die Kosten der Mieter.

Die Ursachen können im Rahmen eines Gutachtens (Kosten ca. 1.000 Euro) sehr gut festgestellt werden. In Streitfällen wird in gegenseitigem Einvernehmen ein Gutachten in Auftrag gegeben. Das Ergebnis ist dann ausschlaggebend für die Kostenzuordnung des Gutachtens und der Schimmelbeseitigung.

Ich habe Schimmel in der Wohnung, was muss ich tun?

Melden Sie die Schimmelbildung unverzüglich dem BAUVEREIN.

Gibt es auch andere Gründe der Schimmelbildung?

Bauschäden durch undichte Dachrinnen, unentdeckte Rohrbrüche oder Undichtigkeiten in Kellern können zur Schimmelbildung in Teilbereichen der Gebäude führen.

Bitte melden Sie entdeckte Bauschäden beim BAUVEREIN möglichst bevor es zur Schimmelbildung kommt.

Wie vermeide ich Schimmel? – Wann bildet sich Schimmel?

Schimmelbildung findet immer in einem feuchten Raumklima statt. Wohnungen in Neubauten oder in energetisch modernisierten Häusern müssen öfter gelüftet werden als in Altbauten. Moderne Wohnungen sind besonders gut gedämmt, damit Energiekosten eingespart werden können. Durch dichtschließende Fenster entfällt die permanente Lüftung, die bei alten Fenstern vorhanden war. Die Oberflächentemperatur der Wände sollte nicht unter 15 Grad absinken. Die Luftfeuchte sollte idealerweise um 50 % liegen. Bei über 70 % Luftfeuchte ist die Schimmelbildung nicht zu vermeiden.

Bei modernen Wohnungen ist die richtige Abstimmung zwischen Heizen und Lüften besonders wichtig. Die feuchte Luft muss durch Lüften ausgetauscht werden, denn trockene Luft erwärmt sich besser als feuchte.

Zur Vermeidung von Schimmelbildung sollten Sie folgende Anregungen ernst nehmen:

  1. Heizen Sie die Wohnung möglichst gleichmäßig, und vermeiden Sie große Temperaturunterschiede in den einzelnen Räumen.
  2. Häufiges Abschalten und Aufheizen der Heizung führt zum Auskühlen der Wände und erfordert mehr Energieeinsatz.
  3. Stellen Sie keine Möbel vor die Heizkörper und vermeiden Sie deren Abdeckung durch Vorhänge oder Verkleidungen. Größere Möbelstücke sollten nicht zu nah an Außenwänden aufgestellt werden. Die Luftströmung wird dadurch unterbrochen, und die Erwärmung der Wandflächen wird verhindert. Die Wandoberfläche sollte mindestens 15 Grad betragen, da bei niedrigeren Wandtemperaturen Wasser an der Wandfläche kondensiert und zur Schimmelbildung führt.
  4. Halten Sie die Türen zu weniger beheizten Räumen geschlossen. So vermeiden Sie störende kalte Luftströme.
  5. Lüften Sie mehrmals täglich mit vollständig geöffneten Fenstern, am besten mit einer Querlüftung durch zwei Fenster. Hier gilt die Faustregel, solange Lüften wie die Außentemperaturen hoch sind. Beispiel: Bei einer Außentemperatur von 5 Grad reichen 5 Minuten Lüften bei geöffnetem Fenster, bei 10 Grad reichen 10 Minuten. Die Nutzung eines Luftfeuchtemessgerätes (Hygrometer) hilft bei der Kontrolle. Die Luftfeuchte sollte um die 50 % liegen. Bei einer dauerhaften Luftfeuchtigkeit von über 70 % kommt es zur Schimmelbildung.
  6. Gekippte Fenster stellen keine Lüftung dar, sondern verschwenden nur Energie. Ständig gekippte Fenster führen zur Kondensatbildung an der Außenfassade oberhalb der Fenster und fördern dort die Schimmelbildung.
  7. Lüften Sie unmittelbar nach dem Duschen oder Baden und halten Sie die Türen zu den anderen Räumen geschlossen. Die Feuchtigkeit schlägt sich immer in den kältesten Räumen nieder.
  8. Die Aufstellung von Aquarien und das Trocknen von Wäsche in der Wohnung erfordern häufigeres Lüften. Letzteres ist möglichst zu unterlassen.

TREPPENHAUS UND GEMEINSCHAFTSFLÄCHEN = Flucht- und Rettungswege

Darf ich Schneeschieber, Besen und Streusalz im Treppenhaus lagern?

Im Herbst kommt der Besen und im Winter der Schneeschieber oft zum Einsatz. Trotzdem dürfen Mieter beides nicht im Hausflur lagern. Wenn die Räum- und Reinigungspflicht des Treppenhauses und der Zuwege auf die Mieter übertragen worden ist, können unter der Kellertreppe oder in den Kellerallgemeinräumen sowohl Besen, Schneeschieber sowie Streusalz für den Gebrauch durch alle Mieter bereitgestellt werden.

Darf ich Blumen, Kinderwagen oder Rollator im Treppenhaus plazieren?

Wer Pflanzen zur Verschönerung oder zum Überwintern im Hausflur abstellt, muss wissen: Der Vermieter muss hierfür eine Genehmigung erteilen. Dies ist nur in wenigen Ausnahmefällen, bei ausreichend großen Treppenhäusern, möglich. Ansonsten ist dies unzulässig.

Dies gilt ebenfalls für das Abstellen von Kinderwagen oder Rollatoren. Hier muss der uneingeschränkte Zugang in das Treppenhaus, der Briefkastenanlage und dem Kellerabgang gewährleistet sein. Oftmals gibt es Räumlichkeiten in dem Haus, die nach Absprache als Abstellfläche genutzt werden können.

Darf ich Mülltüten und Mülltonnen im Treppenhaus abstellen?

Der Mieter darf selbst keine Mülltonne im Treppenhaus abstellen. Auch wenn jemand Mülltüten über mehrere Tage hinweg im Hausflur lagert, kann dies zu rechtlichen Konsequenzen seitens des Vermieters führen. Selbst kurzfristiges Ablegen von Mülltüten sollte nicht erfolgen.

Darf ich Fahrräder, Dreiräder und Roller in dem Treppenhaus deponieren?

Nicht im Hausflur stehen dürfen Fahrräder, Dreiräder und Roller. Sie sind ein Transportmittel und gehören in die Wohnung oder in den Keller.

Darf ich Schuhschränke, Schirm- oder Garderobenständer in das Treppenhaus stellen?

Nein. Wer also Schuhschrank, Schirm- oder Garderobenständer vor der eigenen Wohnungstür abstellen möchte, sollte dabei immer bedenken, dass die Möbel im Falle eines Brandes den Durchgang für Retter und Bewohner erschweren könnten. Der Vermieter kann die Möbel kostenpflichtig entfernen lassen.

Muss ich die Reinigung des Treppenhauses und der Gemeinschaftsflächen durchführen?

Ja. Jede Mietpartei ist für die Ausführung der Reinigung des Treppenhauses sowie der Gemeinschaftsflächen sowie zur gemeinsamen Nutzung bestimmter Hausteile im Wechsel verantwortlich. Oftmals sind Reinigungspläne von Hausgemeinschaften selber erstellt worden. Sprechen Sie Ihren Nachbarn an.

Sollte ein Dienstleister durch die BAUVEREIN GREVENBROICH eG beauftragt worden sein, die Treppenhausreinigung durchzuführen, werden die Kosten im Rahmen der Betriebskostenabrechnung auf alle Mietparteien des Hauses umgelegt.

Welchen Zweck hat das Treppenhaus?

Das Treppenhaus ist der Zugang zu den einzelnen Wohnungen. Als Gemeinschaftsfläche gehört das Treppenhaus nicht zu der erweiterten Wohnung und ist nicht individuell von den Mietern nutzbar.

Die Landesbauordnung definiert das Treppenhaus als Flucht- und Rettungsweg. Aus Brandschutz- und Sicherheitsgründen müssen Flucht- und Rettungswege frei bleiben, d.h. dort dürfen weder die Zugänge versperrt sein noch darf dort brennbares Material gelagert werden.

Rettungs- und Fluchtwege sind grundsätzlich freizuhalten.

Achtung: Es mag noch so harmlos wirken, wenn es aber wirklich einmal brennt, dann kann es kritisch werden. Die Besitzer von Gegenständen im Treppenhaus können im Schadensfall schadenersatzpflichtig und das Abstellen von Gegenständen kann als strafbare Handlung betrachtet werden. Diese Zuwiderhandlungen können zu empfindlichen Ordnungsstrafen führen.

Im Prinzip sollte jeder Mieter sich selber folgende Fragen stellen:

  • Kann ich ungehindert bei Feuer nach draußen gelangen?
  • Gibt es Stolperfallen, wie Schuhe, Blumen, Dekoelemente, die mich behindern?
  • Gibt es Gegenstände im Treppenhaus, die mir den Weg versperren?
  • Gibt es Gegenstände, die bei einem Brand einen so starken Rauch entwickeln, dass ich/meine Kinder und Angehörigen nicht ungehindert oder gar nicht nach draußen gelangen können?

UMBAUTEN - ANBAUTEN

Darf ich Umbauten vornehmen?

Bauliche Veränderungen am Haus, an der Außenfassade sowie in den allgemeinen Räumen, wie Trockenräume, Keller, Treppenhäuser etc. sind nicht gestattet. Umbauten, Anbauten und Einbauten in den angemieteten Wohnungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung des BAUVEREINs vorgenommen werden.

WÄSCHE TROCKNEN

Wie lange darf die Wäsche im Trockenraum hängen?

Die Wäsche sollte unverzüglich nach dem Trocknen von den Leinen entfernt werden. Der Nachbar wird es Ihnen danken, denn auch Sie erwarten, dass Sie die Möglichkeit zum Trocknen Ihrer Wäsche haben.

Wo darf ich meine Wäsche trocknen?

In fast allen Gebäuden stehen gemeinschaftliche Trockenräume im Keller oder auf dem Dachboden zur Verfügung, diese sollten zum Trocknen der Wäsche genutzt werden. Das Wäschetrocknen auf dem Balkon ist nur gestattet, wenn die Wäsche durch die Brüstung verdeckt wird und von außen nicht sichtbar wird.

Darf ich meine Wäsche in der Wohnung trocknen?

Das Trocknen der Wäsche führt zur erhöhten Feuchtigkeitsbildung und fördert die Schimmelbildung in der Wohnung. In fast allen Gebäuden stehen Trockenräume im Keller oder auf dem Dachboden zur Verfügung. Sollte ausnahmsweise kein Trockenraum vorhanden sein, ist darauf zu achten, dass die Luftfeuchte in der Wohnung durch zusätzliches Lüften reduziert wird.

WERBESCHILDER

Darf ich ein Werbeschild anbringen?

Das Anbringen von Werbeschildern ist grundsätzlich untersagt. Die Zustimmung zum Anbringen von Werbeschildern kann nur dann erteilt werden, wenn die angemieteten Räume als Gewerberäume angemietet wurden. Die Montage darf nur in enger Abstimmung mit den Technikern des BAUVEREINs erfolgen.

WERBUNG VERBOTEN

Darf ich ein Schild „Werbung verboten“ anbringen?

Einige Mieter möchten die Flut von Werbebroschüren unterbinden. Das Anbringen von Schildern „Werbung verboten“ ist grundsätzlich erlaubt. Zur einheitlichen Gestaltung sollte dieses Schild bei der Wohnungsverwaltung des BAUVEREINs angefordert werden.

WINTERDIENST

Wer haftet im Schadensfalle durch Schnee- oder Eisglätte?

Kommt ein Mieter seiner Räum- und Streupflicht nicht nach, haftet er für den eingetretenen Schaden. Durch ordnungsgemäßes Handeln schützen Sie sich vor Schadenersatzforderungen geschädigter Personen.

Wie bekomme ich Streumittel oder Räumgerät?

Streumittel und Räumgerät wird durch den BAUVEREIN zur Verfügung gestellt. Zur Anforderung setzen Sie sich bitte mit uns in Verbindung.

Wie muss ich räumen und streuen?

Es müssen die Bürgersteige in einer Breite von 1,50 Meter geräumt werden, darüber hinaus sind alle Wege zu Kellerabgängen und Müllboxen zu räumen und mit abstumpfenden Mitteln abzustreuen.

Wann muss ich räumen bzw. streuen?

Die Räum- und Streupflicht besteht in der Regel wochentags von 7 Uhr bis 20 Uhr, sonn- und feiertags von 9 Uhr bis 20 Uhr unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls oder nach Bildung des Glatteises.

Wie ist der Winterdienst bei mir geregelt?

Die Regelung zum Winterdienst entnehmen Sie dem Schaukasten Ihres Hauses. Ist in Ihrem Haus ein Hausmeisterdienst tätig, so wird der Winterdienst in der Regel durch diesen erledigt. Wird der Winterdienst durch die Mieter durchgeführt, einigt sich die Hausgemeinschaft untereinander. In Zweifelsfällen rufen Sie uns bitte an.

WOHNBERECHTIGUNGSSCHEIN

Wozu berechtigt der Wohnberechtigungsschein?

Verfügen Sie über einen Wohnberechtigungsschein für Ihre Familie, haben Sie das Anrecht, eine öffentlich geförderte Wohnung in der im Wohnberechtigungsschein angegebenen Größe anzumieten, soweit eine solche Wohnung verfügbar ist. Die Mieten für solche Wohnungen liegen deutlich unter dem allgemeinen Mietniveau.

Welche Unterlagen benötige ich zum Antrag eines Wohnberechtigungsscheins?

Für das erste Beratungsgespräch zum Antrag des Wohnberechtigungsscheins benötigen Sie:

  • einen Einkommensnachweis,
  • einen Nachweis Arbeitslosengeld,
  • einen Rentenbescheid,
  • eine Vermieterbescheinigung und
  • gegebenenfalls eine Fremdmittelbescheinigung.

Die vorstehende Aufzählung ist nur beispielhaft, individuell können weitere Unterlagen im Gespräch mit den Mitarbeitern der Stadt Grevenbroich von Ihnen angefordert werden.

Wer hat Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein?

Anspruch auf einen Wohnberechtigungsschein haben Sie, wenn Sie sich dauerhaft in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten dürfen. Hinzu kommt, dass alle in Ihrem Haushalt lebenden Personen eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten. Auch eine bestimmte Wohnungsgröße darf nicht überschritten werden.

Ob und für welche Wohnungsgröße Sie einen Wohnberechtigungsschein erhalten können, erfahren Sie beim Amt für Wohnungswesen im Fachbereich Soziales der Stadt Grevenbroich.

Insbesondere wenn Sie eine Familie mit mehreren Kindern sind, liegen die Einkommensgrenzen höher als man gemeinhin denkt. Nachfragen lohnt sich, da geförderte Wohnungen deutlich preiswerter sind.

Was ist ein Wohnberechtigungsschein?

Einen Wohnberechtigungsschein (WBS) benötigen Sie zum Bezug einer mit öffentlichen Mitteln geförderten Wohnung. Üblicherweise spricht man hier vom „sozialen Wohnungsbau“.

WOHNGELD

Welche Unterlagen benötige ich zum Antrag von Wohngeld?

Für das erste Beratungsgespräch zum Antrag des Wohngeldes benötigen Sie:

  • einen Einkommensnachweis,
  • einen Nachweis Arbeitslosengeld,
  • einen Rentenbescheid,
  • eine Vermieterbescheinigung und
  • gegebenenfalls eine Fremdmittelbescheinigung.

Die vorstehende Aufzählung ist nur beispielhaft, individuell können weitere Unterlagen im Gespräch mit den Mitarbeitern der Stadt Grevenbroich angefordert werden.

Wie bekomme ich Wohngeld?

Für die Zahlung von Wohngeld muss von Ihnen ein entsprechender Antrag bei der Wohngeldstelle des Amts für Wohnungswesen im Fachbereich Soziales bei der Stadt Grevenbroich gestellt werden, und die Voraussetzungen müssen erfüllt sein.

Wie sind die Voraussetzungen zur Gewährung von Wohngeld?

Ob und in welcher Höhe Sie Wohngeld in Anspruch nehmen können hängt von folgenden drei Faktoren ab:

  1. der Zahl der zum Haushalt gehörenden wohngeldberechtigten Familienmitglieder,
  2. der Höhe des Gesamteinkommens,
  3. der Höhe der zuschussfähigen Miete.

Wer bekommt Wohngeld?

Anspruchsberechtigt für einen Mietzuschuss sind Sie, wenn Sie unter nachfolgende Anspruchsberechtigte fallen:

  • Mieter einer Wohnung,
  • Bewohner eines Heims im Sinne des Heimgesetzes, soweit Sie nicht nur vorübergehend aufgenommen wurden,
  • Eigentümer eines Mehrfamilienhauses (3 oder mehr Wohnungen), eines Geschäftshauses oder eines Gewerbebetriebes, wenn Sie in diesem Haus wohnen.

Was ist Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss zur Miete, wenn Sie die Lasten der Miete alleine nicht leisten können.

ZÄHLERABLESUNGEN

Wie verhalte ich mich im Zweifelsfall?

Sollten Sie Zweifel an der Legitimation haben, klären Sie bitte durch einen Anruf beim BAUVEREIN die Ordnungsmäßigkeit der Ablesung.

Können die Ableser sich ausweisen?

Die Ableser der jeweiligen Versorger und Abrechnungsgesellschaften können sich durch einen entsprechenden Ausweis ausweisen. Die Beauftragten des BAUVEREINs legen eine vom Vorstand unterschriebene Vollmacht vor.

Wer liest welche Zähler ab?

Bei den Zählern für Strom, Gas und Wasser muss unterschieden werden.

Die individuellen Zähler für Strom und Gas, die der jeweilige Versorger mit dem Mieter direkt abrechnet, werden zu den individuellen Zeitpunkten vom jeweiligen Versorger abgelesen.

Alle allgemeinen Zähler für Strom, Gas und Wasser, welche die Grundlage für die Berechnung der Nebenkosten- bzw. Heizkostenabrechnung liefern, werden durch einen Beauftragten des BAUVEREINs zum Jahresende abgelesen. Die Ablesung findet in der letzten Woche des Jahres und evtl. in den ersten Tagen des neuen Jahres statt.

Die Ablesungen der Heizkostenerfassungsgeräte und Zwischenzähler, die innerhalb der Wohnung vorgenommen werden müssen, erfolgen durch die jeweilige Abrechnungsgesellschaft (Techem, Mittendorf, Brunata etc.). Die Ablesungen können in den ersten Monaten des neuen Jahres durchgeführt werden, da diese die Werte taggenau zum 31.12. noch das ganze Folgejahr speichern. Diese Ablesungen werden vorher schriftlich angezeigt und dürfen ohne Ankündigung nicht vorgenommen werden.